SATZUNG DES GRIECHISCHEN VEREINS WETTERAU
SATZUNG DES GRIECHISCHEN VEREINS WETTERAU e.V.
Artikel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen GRIECHISCHER VEREIN WETTERAU e.V. und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg/Hessen unter der Nr. VR 755
eingetragen.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nauheim
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich des Vereins umfasst die Gesamtzahl der Griechen, die im Gebiet
des Wetteraukreises wohnen.
Artikel 3 Aufgaben und Ziele des Vereins
a) Der Verein mit Sitz in Bad Nauheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Er fördert die Verbindung, die Beziehungen und die gegenseitige Unterstützung der
Griechen des Wetteraukreises untereinander und leistet Unterstützung im Umgang mit
deutschen und griechischen Behörden. Weiterhin will der Verein die Kultur und die
Traditionen des griechischen Volkes fördern und die einheimische, deutsche
Bevölkerung mit griechischer Geschichte, Kultur und griechischen Traditionen
bekannt machen.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Artikel 4 Mitglieder des Vereins
a) Ordentliche Mitglieder können Personen griechischer Abstammung oder deren
nichtgriechische Ehepartner sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im
Gebiet des Vereins wohnen.
b) Außerordentliche Mitglieder können deutsche und andere Staatangehörige werden, die
bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Außerordentliche
Mitglieder haben aktives, jedoch kein passives Wahlrecht.
c) Für Personen, die Mitglieder sind oder werden wollen, aber nicht ihren ersten
Wohnsitz im Wetteraukreis haben, gilt folgendes:
Solche Mitgliedschaften sollen die Ausnahme bleiben und dann gewährt werden,
wenn sich diese Person in besonderer Weise für den Verein eingesetzt und verdient
gemacht hat, oder für die Zukunft entsprechende Aktivitäten offensichtlich zu
erwarten sind. Über die Mitgliedschaft entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Diese
Mitglieder werden wie außerordentliche Mitglieder behandelt. Sie haben aktives,
jedoch kein passives Wahlrecht.
d) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine Beitrittserklärung an den Vorstand. Der
Vorstand entscheidet über den Beitritt. Nach Ablauf von zwei Wochen ohne
Benachrichtigung durch den Vorstand gilt der Beitritt als gebilligt. Die Mitgliedschaft
gilt rückwirkend ab dem Tag der Beitrittserklärung.
e) Im Falle einer Aufnahmeverweigerung kann sich der Antragsteller an die nächste
Mitgliederversammlung des Vereins wenden. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung des Vereins ist endgültig.
f) Weitere Einzelheiten regelt die vom Vorstand erstellte Mitgliederordnung.
Artikel 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins
b) im Todesfall
c) durch Wegzug aus dem Wirkungsbereich des Vereins
d) durch Ausschluss.
e) wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 18 Monate.nicht gezahlt wurde
Artikel 6 Ausschluss
a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele, die Satzung oder die
Interessen des Vereins verletzt.
b) Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied des Vereins stellen.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
d) Während des Ausschlussverfahrens eines Mitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, die
Stellungnahme dieses Mitglieds anzuhören. Die Stellungnahme kann mündlich oder
schriftlich erfolgen.
e) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten
Mitgliederversammlung Widerspruch erhoben werden. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig. Mit dem Ausschluss enden die Rechte und
Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
Artikel 7 Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme gilt als neue Aufnahme. Für die Wiederaufnahme sind die
Bestimmungen des § 4 dieser Satzung maßgebend.
Artikel 8 Finanzen des Vereins
Die Finanzen des Vereins bestehen aus:
a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder des Vereins. Die Höhe des Beitragssatzes
beschließt die Mitgliederversammlung
b) aus Einnahmen und Geschenken an Festen und auf Veranstaltungen
c) aus Spenden von Mitgliedern und Freunden des Vereins, sowie
d) aus Zuwendungen von deutschen und griechischen Behörden und von anderen
Institutionen.
Artikel 9 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Prüfungsausschuss
Artikel 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Anhörung und Annahme des Jahresberichts des Vorstandes.
Die Entlastung des Vorstandes
Annahme des Rücktritts des Vorstandes
Wahl eines neuen Vorstandes
Beschluss von Satzungsänderungen
Beschluss der Auflösung des Vereins
Festsetzung des Mitgliedbeitrages
Zustimmung oder Ablehnung eines Widerspruchs zum Ausschluss eines Mitgliedes.
b) Die Mitgliederversammlung wird einberufen
- mindestens einmal im Jahr.
- durch Beschluss des Vorstandes
- auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder, schriftlich zu richten an den Vorstand, unter
Angabe von Gründen und mit Vorschlag einer Tagesordnung.
In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats die verlangte
Mitgliederversammlung einzuberufen.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
festgelegten Sitzungstag mit Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per E-Mail
einberufen. Gemäß §32 BGB können Mitgliederversammlungen auch virtuell oder
hybrid mittels elektronischer Kommunikation stattfinden. Die Frist beginnt mit dem
Datum des E-Mail-Versandes.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Tagesordnung kann während
der Mitgliederversammlung durch entsprechende Anträge der Mitglieder ergänzt und
erweitert werden. Das gilt nicht für Satzungsänderung.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch einfache Mehrheit der zu Beginn
der Versammlung anwesenden Mitgliedern.
e) Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung, nachdem die Beschlussfähigkeit
festgestellt ist. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die anwesenden Mitglieder
wählen mit einfacher Mehrheit einen Protokollführer, der den Ablauf und
insbesondere die Beschlüsse der Versammlung protokolliert. Das Protokoll wird am
Ende vom Schriftführer unterschrieben. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll
einzusehen.
f) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlzettel oder mittels elektronischer
Kommunikation und mit einfachen Mehrheiten der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen (Artikel 10, g) und die
Auflösung des Vereins (Artikel 13).
g) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung sind gemäß §33 BGB 3/4 der
stimmberechtigten anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Bei Änderung von Artikel 3 der Satzung sind gemäß §33 BGB 100% der
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Artikel 11 Neuwahlen
a) Bei Mitgliederversammlungen mit Neuwahl des Vorstandes wählen die anwesenden
Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter und zwei Wahlbeisitzer. Der
Wahlleiter übernimmt die Leitung der Mitgliederversammlung zum
Tagesordnungspunkt Neuwahlen. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Eine
geheime Stimmabgabe über elektronische Kommunikation wird angeboten, falls diese
sich ohne größeren Aufwand einrichten lässt. Stimmübertragungen sind zulässig. Der
Wahlleiter und die Wahlbeisitzer zählen die abgegebenen Stimmen und verkünden das
Wahlergebnis.
b) Jedes Mitglied hat fünf Stimmen und kann damit bis zu fünf Kandidaten wählen. Die
sieben Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt und bilden den neuen
Vorstand. Die Ämterverteilung unter den neuen Vorstandsmitgliedern
(Konstituierung) erfolgt auf einer Vorstandssitzung, die innerhalb von zehn Tagen
nach der Wahl stattfinden muss.
c) Wahlberechtigt sind die Mitglieder, die ihrer finanziellen Verpflichtung gegenüber
dem Verein nachgekommen sind, sofern sie mindestens sieben Tage vor dem
Wahltermin aufgenommen worden sind.
d) Die Zuständigkeit des Wahlleiters und der Wahlbeisitzer endet mit der Verkündung
des Wahlergebnisses.
e) Der alte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Konstituierung des neuen
Vorstandes.
Artikel 12 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Stellvertreter des Vorsitzenden
3. Schriftführer
4. Kassierer und drei Beisitzer
b) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen und bestimmt die
Politik des Vereins in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und mit den Bestimmungen der Satzung.
c) Gemäß Paragraph 26 BGB ist der Vorstand das Präsidium des Vereins.
Der Vorstand wird mindestens einmal im Monat zusammenkommen und ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid mittels elektronischer Kommunikation
stattfinden.
d) Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
1. Die Vertretung gegenüber deutschen und ausländischen Behörden, bei
internationalen Organisationen und Einrichtungen.
2. Die Verwaltung des Vermögens des Vereins.
3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung.
e) Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein in allen Bereichen allein. Er ruft und
leitet die Sitzungen des Vorstandes und unterschreibt zusammen mit dem
Schriftführer das Protokoll der Sitzung und andere Dokumente.
f) Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden vertritt den Vorstandsvorsitzenden
während dessen Abwesenheit allein. Er kann aber auch weitere Aufgaben
übernehmen.
g) Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr verantwortlich, er unterschreibt
zusammen mit dem Vorsitzenden die Protokolle und die herausgehenden
Schriftstücke und er ist für das Archiv verantwortlich.
h) Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Finanzen und die Buchführung. Er ist
verantwortlich für die Einforderung der Jahresbeiträge und für die finanziellen
Verpflichtungen des Vereins.
i) Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann nach entsprechendem Beschluss der
Mitgliederversammlung geändert werden.
j) Die Beisitzer bilden einen Prüfungsausschuss, der die Finanzen des Vereins
überprüft und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichtet.
Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds durch Tod, Wegzug, Austritt oder Ausschluss
wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Beisitzer mit dem Amt des
ausgeschiedenen Mitglieds betraut.
Artikel 13 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die
eigens für diesen Zweck ordnungsgemäß einberufen wurde.
b) Der Auflösungsbeschluss verlangt gemäß §41 BGB eine 3/4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
c) Nach Auflösung des Vereins ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden. Hierüber entscheidet im Einzelnen die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
d) Für die Auflösung des Vereins wird ein Liquidator durch die
Mitgliederversammlung bestellt.
Satzung ursprünglich vom 25.05.1989 zur Gründungsversammlung
Geändert am 04.06.1990
Neufassung am 04.05.2008
Neufassung am 09.06.2024